Gutscheine & Sachbezüge: 44€-Freigrenze angehoben, Kriterien für Steuerfreiheit verschärft

Viele Arbeitgeber wenden Ihrem Arbeitnehmer Sachbezüge in Form von Gehaltsextras wie z.B. Gutscheinkarten oder Kostenersatz steuerfrei zu. Wer das auch künftig tun möchte, muss sich damit auseinandersetzen, ob auch die aktuellen Kriterien hierfür weiterhin erfüllt sind. Was Sie beachten müssen, lesen Sie hier: :

[Anhebung der Freigrenze]

Die bisherige Freigrenze für Sachbezüge an Arbeitnehmer wird von monatlich € 44,00 ab dem 01.01.2022 auf € 50,00 angehoben. Das bedeutet, Sie können Arbeitnehmern bis zu € 50,00 monatlich in Form von beispielsweise Gutscheinen, Fitnesstudiobeiträgen o.Ä. zuwenden, ohne dass diese zu versteuern sind. Diese Anhebung zwar nicht sehr hoch, aber besser als nichts.

[Gutscheine und neue Kriterien]

Leider gibt es bei diesem Thema aber auch eine Verschlechterung und die gilt bereits ab 2021. Bisher galt die einfache Regelung: Legte Ihr Mitarbeiter Ihnen einen Tankbeleg vor, konnten Sie ihm die Kosten in selber Höhe steuerfrei erstatten, sofern dieser € 44,- im Monat nicht überstieg. Seit Anfang 2020 geht das nicht mehr.

Die Übernahme dieser Kosten kann nur noch in Form von Gutscheinen erfolgen. Diese Gutscheine sind wiederum an bestimmte Voraussetzungen gebunden:

  • Sie dürfen ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen
  • Eine Barauszahlung darf nicht möglich sein
  • Eine Auszahlung auf das Bankkonto oder Einlösung über Drittanbieter ( z.B. Paypal ) darf nicht möglich sein (denn das entspricht praktisch einer Barauszahlung).

Die Finanzverwaltung hat inzwischen dazu Stellung bezogen und die genaue Umsetzung nun definiert. Es gilt aktuell eine Kulanzzeit bis 2022, aber spätestens dann müssen die neuen Kriterien erfüllt sein. Der einfachste Weg ist, einen Dienstleister zu beauftragen, der die Abrechnung und Ausgabe solcher Warengutscheine abwickelt und diese direkt mit Ihnen abrechnet.

Achtung: Der Auslagenersatz wird natürlich nicht steuerpflichtig, wenn Ihr Arbeitnehmer Kosten für Ihr Unternehmen verauslagt hat und ersetzt bekommt. Bringt der Arbeitnehmer z.B. Pakete an Ihre Kunden zur Post und Sie ersetzen ihm gegen Vorlage der Rechnung das Porto, ist dies eine normale Betriebsausgabe in Form eines Auslagenersatzes und bleibt steuerfrei.

Da dieses ganze Thema ein riesiger Komplex ist, den wir hier nicht in voller Länge ausbreiten können, beraten wir Sie im Bedarfsfall wie immer gerne, damit Ihre Arbeitnehmer mehr vom Brutto übrigbehalten.

Hier geht’s zum Kontaktformular

[ Immer auf dem neuesten Stand? ]

Wir halten Sie so gut wie möglich auf dem Laufenden. Sie dürfen unseren Plietsch-Newsletter gerne abonnieren, damit Sie immer eine E-Mail Benachrichtigung erhalten, wenn wir hier etwas neues zu aktuellen Themen beitragen.


[ Gender Disclaimer ] Unsere Blogbeiträge schreiben wir zum besseren Lesefluss im generischen Maskulinum. Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.


[ Rechtlicher Hinweis ] Trotz sorgfältigster Ausarbeitung unserer veröffentlichten Inhalte kann keine Garantie für die Richtigkeit und Aktualität der Angaben gegeben werden. Etwaige steuerliche Hinweise ersetzen keine persönliche Beratung. Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck und Vervielfältigung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Genehmigung von Gero Hermanns, Steuerberater (siehe Impressum) erlaubt. Sofern wir auf Seiten anderer Anbieter verweisen, übernehmen wir keine Haftung für deren Ordnungsmäßigkeit oder inhaltliche Richtigkeit.

Veröffentlicht von [Steuern auf Norddeutsch]

Steuerberater Gero Hermanns.

Kommentar verfassen