Seit dem 01.01.2023 gilt ein neues Gesetz mit dem schönen Namen „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (PStTG). Damit wurden zwar in erster Linie Meldepflichten für die Plattformbetreiber eingeführt, aber betreffen tut es alle, die auf Ebay, Amazon, AirBnB & Co. inserieren und verkaufen:
[ Was wird wie von wem gemeldet? ]
Die Plattformbetreiber von Online-Marktplätzen wie Ebay, Amazon, AirBnB etc. sind verpflichtet, dem Finanzamt vierteljährlich mitzuteilen, welche Umsätze und wie viele Geschäfte der jeweilige Verkäufer erzielt hat. Dazu gehören logischerweise auch, dass der Name, die Adresse, das Geburtsdatum, die Bankverbindung und die Steueridentifikationsnummer übermittelt werden. Diese Meldung geht an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), welches die Angaben wiederum an das Finanzamt des jeweiligen Verkäufers weiterleitet.
[ Heißt das, dass das Finanzamt jetzt Stress macht, nur weil ich etwas auf Ebay verkaufe? ]
Nein, diese Meldungen bedeuten nicht, dass alle Verkäufer*innen jetzt sofort als Gewerbetreibende eingestuft werden oder ins Gefängnis kommen. Das Ganze wird aber wahrscheinlich dazu führen, dass die Finanzämter sich häufiger bei Internet-Verkäufer*innen melden werden und prüfen, ob sogenannte gewerbliche Einkünfte vorliegen könnten.
[ Was soll ich tun? ]
Es ist grundsätzlich zu empfehlen, dass Verkäufer*innen ihre Online-Verkäufe genau erfassen und dokumentieren. Dazu gehört auch zu dokumentieren, für welchen Betrag eine Ware ursprünglich eingekauft worden ist. Damit ist man dann im Falle einer Nachfrage des Finanzamts besser auf die Klärung des Sachverhalts und der Rückfragen vorbereitet. Sollte man an diesem Punkt eine Steuerberatungskanzlei hinzuziehen, kann man sich durch die vorherigen Aufzeichnungen sogar etwas Steuerberatungshonorar sparen, weil man nicht gemeinsam „im Dunkeln rumstochert“, sondern sofort klar ist, über welche Zahlen und Gewinne man redet und wie ggf. argumentiert werden kann.
[ Gilt das für alle? Für jeden kleinen Verkauf? ]
Nein, es gibt auch ein paar Vereinfachungen:
- Es gibt eine Art Freigrenze: Werden innerhalb eines Kalenderjahres weniger als 30 Waren für weniger als insgesamt € 2.000,00 verkauft, erfolgt keine Meldung an das Finanzamt.
- Außerdem wird der Verkauf von „Gegenständen des täglichen Gebrauchs“ nicht besteuert. Das Problem ist aber, dass leider nirgends definiert ist, welche Gegenstände das genau sind. Nach ersten Einschätzungen gehören hierzu wohl Möbel, Hausrat und gebrauchte private Fahrzeuge, wo aber die Grenze verläuft, sagt bisher niemand eindeutig.
[ „Das große Aber“ – Was sonst noch wichtig ist: ]
Die sogenannte Spekulationsfrist für den Verkauf privater Gegenstände gilt trotzdem! Gegenstände, die innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft werden, unterliegen der Einkommensteuer. Das bedeutet, die Gewinne aus diesem Verkauf müssen dem Finanzamt gegenüber angegeben und versteuert werden. Auch, wenn man kein Gewerbe betreibt.
Beispiel: Fliegt jemand nach Amerika und kauft dort mehrere Tennisschläger, weil sie dort günstiger sind als hier, und er verkauft die Schläger direkt nach seiner Rückkehr mit Gewinn, so handelt es sich um ein Spekulationsgeschäft. Das ist grundsätzlich steuerpflichtig.
Kleines Trostpflaster: Auch hierfür gibt es eine Freigrenze: € 600,00 Gewinn pro Kalenderjahr.
Gut, € 600,- Gewinn wird man bei dem Verkauf eines einzelnen Tennisschlägers wohl nicht machen, aber in dem Beispiel ging es um das Prinzip dahinter.
Da dieses ganze Thema ein riesiger Komplex ist, den wir hier nicht in voller Länge ausbreiten können, beraten wir im Bedarfsfall wie immer gerne.
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