Geschäftliche Räume: Achtung bei Mietverträgen

Wenn Sie für Ihr Unternehmen betriebliche Räume anmieten, muss der Mietvertrag bestimmte steuerrechtliche Formalitäten erfüllen. Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil dazu Stellung bezogen. Die wichtigsten Tipps hierzu von uns:

[ Wie funktioniert’s? ]

Die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 UStG). Es gibt allerdings für den Vermieter die Möglichkeit, die Miete freiwillig als umsatzsteuerpflichtig zu behandeln. Diese Option hat er nur dann, wenn er an einen Unternehmer vermietet, der selbst umsatzsteuerpflichtig ist und deshalb auch einen Anspruch auf Vorsteuerabzug* hat.

Wenn Sie selbst Eigentümer und Vermieter von Immobilien sind und sich fragen, wann sich die Option zum Umsatzsteuer lohnt und wann nicht, vereinbaren Sie hier gerne einen Beratungstermin bei uns in der Kanzlei.  

Der Mieter möchte im Gegenzug die auf die Miete draufgeschlagene Umsatzsteuer als sogenannte Vorsteuer vom Finanzamt zurückbekommen. Das geht aber nur dann, wenn der Mietvertrag den Formalien einer ordnungsgemäßen Rechnung entspricht (§ 14 Abs. 4 UStG).

[ Was ist neu? ]

Die in Mietverträgen bisher häufig gängige Formulierung „zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer“ reicht laut des aktuellen Urteils des Finanzgerichts Münster nicht für die Gewährung des Vorsteuerabzuges aus. Bei einer Prüfung könnte Ihnen also nachträglich der Vorsteuerabzug aus den Mietzahlungen gestrichen werden. Das führt zu einer Nachzahlung der zu Unrecht abgezogenen Steuer zuzüglich Zinsen(aktuell 6% p.a.).

[ Was sollten Sie tun? ]

Prüfen Sie Ihre betrieblichen Mietverträge hinsichtlich des korrekten Umsatzsteuerausweises. Denkbar sind Formulierungen wie „Miete € 1.000,00 zzgl. jeweils gesetzlicher Umsatzsteuer, derzeit 19% = € 190,00“. Laut dem Finanzgericht Münster ist ein Vertrag ohne Steuersatz und Steuerbetrag nicht eindeutig und genügt nicht zum Beweis der Umsatzsteueroption. Diese beiden Angaben sollten also auf jeden Fall vorhanden sein.

Und wenn wir gerade schon dabei sind: Prüfen Sie doch auch gleich einmal, ob Ihr Mietvertrag eine Rechnungsnummer / Vertragsnummer und die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer Ihres Vermieters enthält. Ohne diese beiden Angaben geht es nämlich auch nicht.

Sollten Sie sich nicht sicher sein oder Beratungsbedarf haben, können Sie wie immer gerne bei uns nachfragen.

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(*) Die Umsatzsteueroption ist nur für Unternehmer mit Vorsteuerabzug möglich. Hiervon ausgeschlossen sind also beispielsweise Kleinunternehmer, Ärzte und Versicherungsmakler.

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Veröffentlicht von [Steuern auf Norddeutsch]

Steuerberater Gero Hermanns.

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