Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer

Die Homeoffice-Pauschale hat in der Presse und am virtuellen Stammtisch viel Aufsehen erregt. In 2020 und 2021 kann man die neue Pauschale für die Arbeit von zu Hause ansetzen. Warum sich unsere Begeisterung darüber in Grenzen hält und was man zum Arbeitszimmer allgemein wissen sollte, lesen Sie hier:

[ Worum geht es? ]

Im Rahmen der Steuererklärung können Arbeitnehmer und Unternehmer, die von zu Hause arbeiten, hieraus entstehende Kosten von ihren Einnahmen abziehen (umgangssprachlich „von der Steuer absetzen“). Das geht aber natürlich nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Für ein steuerliches Arbeitszimmer gelten viele Vorgaben (mehr hierzu siehe unten). Die neue „Homeoffice-Pauschale“, die für die Corona-Jahre 2020 und 2021 ins Leben gerufen wurde, soll hierzu ergänzend auch die Fälle abdecken, in denen kein gewöhnliches Arbeitszimmer vorliegt.

[ Was muss ich tun? ]

Ganz grundsätzlich kann man sagen: Wer von zu Hause arbeitet, sollte sich erst einmal überlegen, ob er ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne hat. Die Kosten, die für ein richtiges Arbeitszimmer abzugsfähig sind, sind deutlich höher als die bloße Homeoffice-Pauschale. Erst wenn kein Arbeitszimmer vorliegt, sollte man sich Gedanken über die Pauschale machen.

Kapitel 1: Arbeitszimmer

[ Wann habe ich ein Arbeitszimmer? ]

Ein Arbeitszimmer im steuerlichen Sinne hat einige Voraussetzungen. Nachfolgend listen wir die wichtigsten Kriterien hierfür auf. Achtung: Es müssen alle Kriterien erfüllt sein, damit ein Abzug des Arbeitszimmers in Betracht kommt. Sollte eines der Kriterien nicht erfüllt sein: Zeit sparen und einfach bei Kapitel 2 weiterlesen!

  1. 1. Das Arbeitszimmer ist ein eigener abgeschlossener Raum. Kein Durchgangszimmer, keine Arbeitsecke im Gästezimmer, kein Laptop auf dem Wohnzimmertisch. Ob der Raum „mit einem Schlüssel verschlossen“ ist oder nicht, ist unerheblich. Der Raum darf frei zugänglich sein, aber der hauptsächliche Zweck des Arbeitszimmers muss die berufliche Betätigung sein.

2. Für die berufliche Tätigkeit steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

  • Beispiel 1: Habe ich die freie Wahl, ob ich von zu Hause oder im Büro beim Arbeitgeber arbeite: Arbeitszimmer nicht abzugsfähig.
  • Beispiel 2: Habe ich nicht die freie Wahl, da mein Arbeitsplatz entweder während meiner Abwesenheit belegt ist oder ich aufgrund von Corona zu Hause bleiben muss: Arbeitszimmer abzugsfähig.
  • Beispiel 3: Ich arbeite im Außendienst, hole nur Muster und Material vom Arbeitgeber ab und erledige den Papierkram (Angebote schreiben, Termine vereinbaren) grundsätzlich von zu Hause: Arbeitszimmer abzugsfähig.

3. Die Möblierung: Keine Gästecouch, keine Waschmaschine, keine Sportgeräte. Nur bürotypische Möbel (z.B. Schreibtisch, Computer, Lampe, Teppich, Aktenregal) sind erlaubt. Allerdings sind die Anschaffungskosten für die Möbel sogar zusätzlich zu den laufenden Kosten des Arbeitszimmers abziehbar! Mehr dazu unter Kapitel 3 „Was kann ich zusätzlich absetzen?“.

Einzige Ausnahme: Sollte man auch Kunden im Arbeitszimmer empfangen, dürfen sich natürlich Sitzmöbel und Tische im Büro befinden, an denen der Besuch platznehmen kann.

[ Was kann ich absetzen? ]

Achtung: Hier geht es nur um die Raumkosten! Siehe auch Kapitel 3 „Was kann ich zusätzlich absetzen?“

  • Mieter: Die gezahlte Miete, Nebenkosten und sonstige Wohnkosten, die nicht in den Mietnebenkosten enthalten sind ( z.B. Strom).
  • Eigentümer: Hier ist es etwas komplizierter: Es muss zunächst aus den Anschaffungskosten des Gebäudes ein Abschreibungswert ermittelt werden. Hierzu gehören: Anschaffungskosten lt. Kaufvertrag und Kaufnebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar und Grundbuchkosten. Außerdem sind Zinsen zur Finanzierung des Gebäudes, Grundsteuer und sonstige Nebenkosten (z.B. Gas, Wasser, Strom, Grundsteuer, GEZ, Hausversicherungen) abziehbar.

Für beide o.g. Fälle gilt gleichermaßen: Es sind nicht 100% der Kosten anzusetzen, sondern nur der Anteil, der auf das Arbeitszimmer entfällt. Im Normalfall wird dies durch die anteiligen m² dem Grundriss entsprechend aufgeteilt. Damit wir als Steuerberatungskanzlei das ermitteln können, benötigen wir Ihre Unterlagen, aus denen wir die entsprechenden Infos entnehmen und den abziehbaren Anteil für Ihre Steuer ermitteln können.

Kapitel 2: Homeoffice-Pauschale

[ Was ist, wenn ich kein Arbeitszimmer habe? ]

Liegt kein Arbeitszimmer vor, hat der Gesetzgeber die neue Homeoffice-Pauschale für die Jahre 2020 und 2021 eingeführt. Pro Tag im Homeoffice können € 5,00 abgesetzt werden, maximal € 600,- im Jahr.

Achtung: Hier geht es nur um die Raumkosten! Siehe auch Kapitel 3 „Was kann ich zusätzlich absetzen?“

[ Was muss ich tun? ]

Die Tage, an denen von zu Hause gearbeitet wurde, müssen aufgezeichnet werden (z.B. mit einem Kalender). Das Finanzamt hat die Möglichkeit einen Nachweis über die angesetzten Tage anzufordern. Es also sehr ratsam, sich eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die zu Hause verbrachten Tage ausstellen zu lassen, um Diskussionen zu vermeiden.

[ Und wo ist das Problem? ]

Jeder Arbeitnehmer kann in seiner Steuererklärung jährlich den sogenannten Arbeitnehmerpauschbetrag i.H.v. € 1.000,- von der Steuer absetzen. Damit sich die Werbungskosten (also Kosten, die mit dem Job zusammenhängen: z.B. Fahrtkosten zur Arbeit, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel, etc.) überhaupt auf die Steuerlast auswirken, muss man also erstmal Kosten von über € 1.000,- im Jahr sammeln. Die meisten Arbeitnehmer setzen in Ihrer Steuererklärung die Kilometerpauschale i.H.v. € 0,30 pro Kilometer Entfernung zur Arbeit an. Für jeden Tag, den man im Homeoffice war, fällt der Ansatz der Kilometerpauschale aber weg (man ist ja an den Tagen auch nicht zur Arbeit gefahren). Da die Homeoffice-Pauschale aber im Abzug auf € 600,- jährlich begrenzt ist, kann es nun passieren, dass man mit seinen Werbungskosten im Gegensatz zu den Vorjahren, in denen man ganz normal zur Arbeit gefahren ist, gar nicht mehr über die € 1.000,- Pauschale kommt. Die Auswirkung auf die Steuer ist unter Umständen viel geringer, als in den Jahren vor Corona.

Im Übrigen: Die Homeoffice-Pauschale ist nur dann abziehbar, wenn man auch seinen kompletten Arbeitstag im Homeoffice verbracht hat. Mal schnell in die Firma fahren, um ein paar Ordner abzuholen und wieder zurück nach Hause, verhindert leider schon die Abzugsfähigkeit der Pauschale. Andersherum ist es in diesem Fall wiederum möglich, die gefahrenen Kilometer zur Firma anzusetzen.Es wird nicht langweilig…

Kapitel 3: Was kann ich zusätzlich absetzen?

Zusätzlich ist jegliches Arbeitsmaterial abziehbar, welches für die Arbeit im Homeoffice nötig ist und dafür angeschafft wurde. Die Kosten dürfen nicht vom Arbeitgeber ersetzt worden sein (ist logisch: Wenn man selbst keine Kosten hatte, kann man die auch nicht ansetzen). Das kann z.B. sein:

  • Bürobedarf: Kopierpapier, Stifte, Heftgerät, Locher, Schreibtischlampe, Fachliteratur
  • Arbeitsmittel: Computer, Tastatur und Maus, Telefon / Handy, Drucker
  • Kosten für Telefon und Internet

Unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer vorliegt oder Gebrauch von der Homeoffice-Pauschale gemacht wird, sind einige Kosten dennoch zusätzlich abziehbar. Bei Arbeitnehmern sind das für gewöhnlich z.B.

  • Fahrten zur Arbeit / ÖPNV-Tickets
  • Steuerberatungskosten
  • Fortbildungskosten und berufliche Reisen
  • uvm.

[ Abschließende Worte ]

Zu guter Letzt in eigener Sache: Mit Schweiß und Tränen haben wir eine Checkliste ausgearbeitet, um Ihnen einen möglichst verständlichen Überblick über die relevanten, abziehbaren Kosten zu bieten. Sollte Bedarf bestehen, rufen Sie uns gern an oder schreiben uns eine Mail. Nur die Unterlagen zusammensuchen müssen Sie leider selbst 😉

Es gilt wie immer: Wenn Sie noch Fragen haben oder Feedback loswerden wollen, melden Sie sich doch bei uns.

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Veröffentlicht von [Steuern auf Norddeutsch]

Steuerberater Gero Hermanns.

12 Kommentare zu „Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer

    1. Ja, man kann z.B. einen Schreibtisch und einen Stuhl auch außerhalb der Pauschale geltend machen. Die Homeoffice-Pauschale bezieht sich nur auf die reinen Raumkosten. Der zusätzliche Aufwand für Einrichtung des Arbeitsplatzes sowie Bürobedarf kann on top abgesetzt werden (Siehe auch Kapitel 3). Herzliche Grüße!

  1. Wenn die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erst im Laufe des Jahres gegeben sind z.B. durch Umzug oder Renovierung kann ich dann für die andere Zeit die HomeOffice Pauschale in Anspruch nehmen?

    1. Moin Herr Flöck, ja das ist richtig. Wenn das ganze Jahr über von zu Hause gearbeitet wurde, das Arbeitszimmer aber nur einen Teil des Jahres bestand, können Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer jeweils zeitanteilig angesetzt werden.

  2. Giten Tag,
    kann ich als Lehrer, der ein Arbeitszimmer anteilig absetzen kann, für die Lockdown-Zeiten die Home-Office Pauschale auch geltend machen?

    1. Moin Herr Goldbach,
      wenn Sie in der Anlage N als Lehrer bereits ein Arbeitszimmer geltend machen, können Sie die Home-Office Pauschale nicht zusätzlich geltend machen. Es geht immer nur eins von beiden zur Zeit. Sie können also auf den Ansatz Ihres Arbeitszimmers zu Gunsten der Home-Office Pauschale verzichten. In den meisten Fällen sollten die Kosten eines Arbeitszimmers aber höher als die Pauschale liegen, da diese auf 600€ jährlich begrenz ist, das Arbeitszimmer ( unter bestimmten Voraussetzungen) auf 1.250 € jährlich.

  3. Ich habe vergangenes 2021 Jahr bei IKEA neue Büromöbel (Stuhl, Schreibtisch und Schreibtischcontainer) gekauft.
    Eine eigens dafür vorgesehene Rechnung habe nicht, lediglich den Kassenbon.
    Was ist beim Finanzamt gültig einzureichen?

    1. Hallo Herr Harter,
      eine kurze Frage benötigt leider meist eine sehr lange Antwort, da viele Alternativen abwägen muss. In Ihrem Fall zum Beispiel:
      – Von welcher Steuerart und von welcher Einkunftsart sprechen wir überhaupt?
      – Wieso “beim Finanzamt einreichen”? Sind Sie aufgefordert worden Belege einzureichen?
      Viele Fragen, viele Alternativen. Das geht leider nicht so einfach per Blogpost-Anfrage, denn dafür ist schon ein ausführliches Gespräch mit dem Steuerberater erforderlich und das geht leider nicht kostenlos. Fragen Sie hierzu doch am besten einen Steuerberaterkollegen in ihrer Nähe und vereinbaren Sie dort einen Termin. Die Beantwortung dieser Frage sprengt jedenfalls unsere Möglichkeiten der schnellen, unkomplizierten Antwort online. Toi-Toi-Toi und viele Grüße

  4. Das Finanzamt hat meiner Freundin die Homeoffice-Pauschale angerechnet (450€) aber nicht die Kosten für das Arbeitszimmer (1250€). Fair enough. Macht es Sinn jetzt Einspruch einzulegen um die Kosten für das Arbeitszimmer gelten zu machen anstatt die der Homeoffice-Pauschale? Zur Info das Arbeitszimmer wurde in der Vergangenheit immer angerechnet.

    1. Moin Alexej,
      wichtig ist zu beachten, dass man immer nur eine Sache zur Zeit ansetzen kann: also entweder die Homeoffice-Pauschale oder das Arbeitszimmer. Beides gleichzeitig geht nicht. Der Unterschied der absetzbaren Kosten beträgt in Deinem Beispiel immerhin € 800. Ein Einspruch kann sich durchaus lohnen, wir würden aber empfehlen, das am besten im Detail mit einem Steuerberater in Deiner Nähe zu besprechen.
      Herzliche Grüße!

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