Absenkung der Umsatzsteuer

Im Rahmen des Konjunkturpaketes hat die Bundesregierung gesetzliche Anpassungen der Umsatzsteuer vorgenommen. Was das im Klartext bedeutet, lesen Sie hier.

Einmal ganz deutlich vorweg: Über Sinn und Unsinn wollen wir an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Wir geben nur einen Überblick, wie die bisherigen Maßnahmen möglichst klar umgesetzt werden können.

[ Was passiert mit der Umsatzsteuer? ]

Für alle Ausgangsrechnungen, die Sie schreiben, sind die neuen, verminderten Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020 verpflichtend. Angepasst wurde sowohl der Regelsteuersatz von 19% auf 16%, sowie der ermäßigte Steuersatz von 7% auf 5%.

[ Was ist zu tun? ]

Mit der Umsetzung der folgenden Punkten, müssen Sie sich somit leider dringend einmal mit Anpassung Ihrer EDV-Systeme und den internen Abläufen beschäftigen:

  • Kassensysteme müssen umgestellt werden
  • Rechnungsschreibungsprogramme müssen umgestellt werden
  • Wenn Sie ein Buchhaltungssystem oder eine Vorkontierung nutzen, sprechen Sie Ihren IT-Dienstleister und oder uns bitte an. Hier müssen ggf. neue Konten hinterlegt werden.
  • Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern einen Firmenwagen oder haben Sie selbst einen, so wird auch hierauf nur noch die verminderte Umsatzsteuer fällig.
  • Erhalten Sie eine Rechnung für eine bereits ausgeführte Leistung vor dem 01.07.2020 und bezahlen diese unter Abzug von Skonto, können Sie sich noch die bisherige Vorsteuer von 19% bzw. 7% abziehen, auch wenn die Zahlung nach dem 01.07.2020 erfolgt.
  • Prüfen Sie Ihre Verträge und passen Sie diese rechtzeitig mit einer Zusatzvereinbarung an.
  • Anzahlungsrechnungen, die zu den alten Steuersätzen geschrieben werden sind mit der Schlussrechnung, sofern diese nach dem 01.07.2020 geschrieben wird, zu korrigieren.

[ Ganz Wichtig ]

Bei allen Rechnungen ist immer zu prüfen, wann die Lieferung oder Leistung erfolgte. Unbeachtlich, wann die Rechnung letztendlich geschrieben wird, können Sie auch Rechnungen zu den alten Umsatzsteuersätzen schreiben, sofern die Leistung noch vollständig vor dem 01.07.2020 erbracht wurde.

Besonders aufpassen muss man bei Dauerleistungen (Mieten, Jahreslizenzen, Leasing), Teilleistungen, Gutscheinen und Abschlägen. Diese Fälle sind insbesondere von den Fragen abhängig, wofür die jeweilige Rechnung geschrieben wird, welche Leistung erbracht ist und welche (vertraglichen) Vereinbarungen vorab getroffen wurden. Kommen Sie bei Zweifeln in diesen Fällen bitte gesondert auf uns zu.

Die Senkung der Steuersätze ist befristet bis zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 wird also alles wieder zurückgedreht.

[ Wichtig für Gastronomen ]

Zur Unterstüzung der Gastro-Branche hat sich die Bundesregierung noch eine Sonderregelung überlegt: Speisen, die in einer Gastronomie gegessen werden, sind ab dem 01.07.2020 nunmehr auch mit dem ermäßigten Steuersatz (7%) zu bepreisen (befristet bis 30.06.2021). Da das Konjunkturpaket eine Senkung der ermäßigten Steuersatzes von 7% auf 5% vorsieht, bedeutet dass, dass für verkaufte Speisen ab Juli dann 5% Umsatzsteuer abzuführen sind. Die Befristung für diese Regelung ist wiederum bis zum 31.12.2020 vorgesehen. Das bedeutet auf Deutsch:

  • 01.07.2020 – 31.12.2020
    • Speisen zu 5% USt
    • Getränke zu 16% USt
  • 01.01.2021 – 30.06.2021
    • Speisen zu 7%
    • Getränke zu 19%
  • Ab dem 01.07.2021 wieder die alte Regelung (genau wie bisher bis einschließlich 30.06.2020 auch)
    • Speisen in House zu 19%
    • Speisen außer Haus zu 7%
    • Getränke zu 19%

[ Was passiert, wenn etwas schiefläuft? ]

Wenn Sie selbst eine zu hohe Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen, müssen Sie auch die zu hohe Steuer an das Finanzamt abführen. Abwenden kann man das nur durch eine Rechnungskorrektur, aber glauben Sie uns, Sie werden keine Lust haben, im Nachhinein alle Ihre Rechnungen neu zu schreiben und sich mit Ihren Kunden hierzu auseinander zu setzen.

Bekommen Sie eine Rechnung, in der noch die alten Steuersätze ausgewiesen sind, können Sie nur die Vorsteuer abziehen, die gesetzlich zulässig ist. Also maximal 16% bzw. 5%. Sollte auf der Rechnung ein höherer Steuersatz stehen, ist das für den Verfasser der Rechnung ärgerlich (siehe oben), für Sie macht es aber keinen Unterschied.

[ Abschließende Worte ]

Es bleibt abzuwarten, ob die Befristungen des bisherigen Konjunkturpaketes so überhaupt per 31.12.2020 bestehen bleiben und durchgeführt werden, oder ob die Regelungen entsprechend diverser (unterschiedlicher) Forderungen u.A. von der Bundessteuerberaterkammer und dem DEHOGA Bundesverband noch rückgängig gemacht werden, doch verlängert werden oder sogar dauerhaft bestehen bleiben. Wir hoffen, unser Beitrag war verständlich und wir konnten etwas Licht ins Dunkel bringen. Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

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Veröffentlicht von [Steuern auf Norddeutsch]

Steuerberater Gero Hermanns.

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