Bauen oder renovieren und dabei noch Steuern sparen: Mit einer cleveren Planung und dem richtigen Umgang mit Abschlagsrechnungen lässt sich der steuerliche Effekt von Handwerkerleistungen optimieren. Lass dich überraschen, wie einfach das sein kann!
[ Voraussetzungen für die Steuerersparnis ]
Damit eine Handwerkerleistung grundsätzlich steuerlich abzugsfähig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Es ist nur die Leistung abzugsfähig: Materialkosten werden nicht von der Steuer abgezogen und müssen herausgerechnet werden.Viele Handwerksbetriebe schreiben den Leistungsanteil direkt unten auf die Rechnung.
Eine ordentliche Rechnung: Auf dieser Rechnung müssen alle wichtigen Informationen stehen, wie zum Beispiel die genaue Leistung, die Kosten aufgeteilt nach Material und Lohnkosten und natürlich Dein Name.
Zahlung nicht in bar: Damit man eine Handwerkerleistung steuerlich berücksichtigen darf, muss die Rechnung zwingend per Karte oder Überweisung gezahlt worden sein. Eine Barzahlung ist hier nicht zulässig und macht den Abzug kaputt.
Die Leistung muss tatsächlich erbracht worden sein: Das heißt, der Handwerksbetrieb muss die Arbeit auch wirklich gemacht haben, bevor die Rechnung bezahlt wird. Sollte die Firma beispielsweise einen Abschlag fordern, um den Einbau-Termin zu reservieren oder das Material zu bestellen, ist noch keine Leistung erfolgt und die Rechnung ist folglich (bis auf wenige Sonderfälle) nicht abzugsfähig.
[ Vorsicht bei Teilzahlungen und Vorauszahlungen! ]
Bezahlst Du einen Teilbetrag, ohne dass Du vorher eine Rechnung erhalten hast, zählt das leider nicht als Handwerkerleistung für die Steuer. Das Gleiche gilt, wenn Du zwar eine Rechnung hast, aber die Arbeit noch gar nicht angefangen hat.
Tipp: Abschlagsrechnungen sind Gold wert!
Um ganz sicher zu gehen, dass Du am Ende auch wirklich von der Steuerermäßigung profitierst, solltest Du das Handwerksunternehmen bitten, Abschlagsrechnungen zu stellen. So kannst Du nach und nach die einzelnen Leistungen abnehmen und hast am Ende alle Belege, die Du für Deine Steuererklärung brauchst. Wichtig ist natürlich, dass aus der Rechnung ersichtlich ist, welche genauen Leistungen zu diesem Zeitpunkt erbracht sind und abgerechnet werden. Das muss nicht zwingend auf der Rechnung selbst stehen, es kann auch eine Anlage (zum Beispiel mit Tätigkeitsnachweisen) zur Rechnung beigefügt werden.
[ Gestaltungsoption beim Jahreswechsel ]
Besonders bei Handwerkerleistungen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, lohnt sich eine genaue Planung der Abschlagszahlungen. So lässt sich der jährliche Maximalbetrag von 6.000 € optimal ausnutzen und die Steuererstattung von bis zu € 1.200 pro Jahr gleich in mehreren Jahren in Anspruch nehmen.
Beispiel:
Es entstehen Lohnkosten für Handwerker von € 15.000:
Szenario 1: Alle Kosten in einem Jahr
- Gesamtkosten: 15.000 €
- Maximal absetzbar: 6.000 €
- Steuerersparnis: 1.200 € (6.000 € x 20%)
Szenario 2: Kosten auf zwei Jahre verteilt
- Jahr 1 (2024):
- Kosten Abschlagsrechnungen: 6.000 €
- Steuerersparnis: 1.200 € (5.000 € x 20%)
- Jahr 2 (2025):
- Kosten Restbetrag: 9.000 €
- Maximal absetzbar: 6.000 €
- Steuerersparnis: 1.200 € (6.000 € x 20%)
- Gesamte Steuerersparnis: 2.400 €
Fazit: Indem die Handwerkerrechnung auf zwei Jahre aufgeteilt wird, kann die maximale Steuerersparnis von 1.200 € pro Jahr voll ausgeschöpft werden. Im Beispiel ergibt dies eine zusätzliche Steuerersparnis von 1.200 € im Vergleich zur Zahlung aller Kosten in einem Jahr.
Wie immer gilt: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Jede steuerliche Situation ist einzigartig und bedarf einer genauen Prüfung durch einen Steuerberater – zum Beispiel durch uns. Beratungsbedarf…?
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